Kriterien
Zuwendungshöhe
Für die Vereine/Ortsgruppen bestehen bezogen auf die Förderung pro Kooperation folgende Wahlmöglichkeiten:
- Pauschalierte Förderung: Die Begleitung im regulären Schwimmunterricht wird mit einer Pauschale gefördert. Die Pauschale setzt sich wie folgt zusammen:
- bis 20 Unterrichtseinheiten (Schulstunden à 45 Minuten) 0 Euro
- 20 - 29 Unterrichtseinheiten (Schulstunden à 45 Minuten) 250 Euro
- ab 30 Unterrichtseinheiten (Schulstunden à 45 Minuten) 500 Euro
Im Verwendungsnachweis ist die zweckentsprechende Verwendung zu bestätigen.
- Abrechnung der tatsächlich angefallenen Personalkosten: Die Begleitung im schulischen Schwimmunterricht kann mit bis zu max. 1.110 Euro (30 Unterrichtseinheiten) gefördert werden. Als förderfähige Kosten werden innerhalb dieser Fördersumme je Kooperation anerkannt:
- die tatsächlich angefallenen und nachweisbaren Personalkosten mit bis zu 37 Euro pro Unterrichtseinheit (45 Minuten) sowie
- bis zu max. vier Zeitstunden für tatsächlich angefallene unterstützende Leistungen durch den Verein/die Ortsgruppe á 25 Euro.
Als begründende Unterlagen sind vom Verein/der Ortsgruppe Stundennachweise zu führen und vorzuhalten.
Für die geförderte Maßnahme dürfen keine Teilnehmerbeiträge erhoben werden.
Fördervoraussetzungen
- Träger der Maßnahme können ausschließlich Mitglieder im zuständigen Schwimmverband oder DLRG-Landesverband in Baden-Württemberg sein.
- Es können Kooperationen im Rahmen des regulären Schwimmunterrichts aller Schularten bezuschusst werden.
- Die Kooperation ist mit einer Schule in Baden-Württemberg durchzuführen.
- Die Kooperation muss von einem/einer Schwimmausbilder*in mit einer anerkannten Qualifikation im Bereich Schwimmausbildung durchgeführt werden. Die Gesamtverantwortung unterliegt weiterhin der rettungsfähigen Lehrkraft.
- Der Bewilligungszeitraum bildet das jeweilige Schuljahr.
- Die Förderanträge sind für das Schuljahr 2026/2027 ab 1. Mai bis spätestens 1. Juli 2026 für das kommende Schuljahr vorzulegen. Die Maßnahme darf erst nach der Bewilligung begonnen werden.
- Mit der Inanspruchnahme der Landesmittel ist die Verpflichtung verbunden, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, das Recht auf körperliche Unversehrtheit zu respektieren sowie auf jegliche Form von psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt zu verzichten. Die Vereine/Ortsgruppen verpflichten sich, das Präventionskonzept des jeweils zuständigen Landesverbandes anzuerkennen und entsprechend umzusetzen.


