Kriterien
Fördervoraussetzungen
- Träger der Maßnahme können ausschließlich Mitglieder im zuständigen Schwimmverband oder DLRG-Landesverband in Baden-Württemberg sein.
- Es können Kooperationen im Rahmen des regulären Schwimmunterrichts aller Schularten bezuschusst werden.
- Die Kooperation ist mit einer Schule in Baden-Württemberg durchzuführen.
- Die Kooperation muss von einem/einer Schwimmausbilder*in mit einer anerkannten Qualifikation im Bereich Schwimmausbildung durchgeführt werden. Die Gesamtverantwortung unterliegt weiterhin der rettungsfähigen Lehrkraft.
- Der Bewilligungszeitraum bildet das jeweilige Schuljahr.
- Die Förderanträge sind ab dem Schuljahr 2025/2026 bis spätestens 1. Juli für das kommende Schuljahr vorzulegen. Für das Schuljahr 2024/2025 sind die Anträge bis spätestens 1. November 2024 vorzulegen. Die Maßnahme darf erst nach der Bewilligung begonnen werden.
Zuwendungshöhe
Für die Vereine/Ortsgruppen bestehen bezogen auf die Förderung folgenden Wahlmöglichkeiten:
- Pauschalierte Förderung: Die Begleitung im regulären Schwimmunterricht wird mit einer Pauschale gefördert. Die Pauschale setzt sich wie folgt zusammen:
- bis 20 Unterrichtseinheiten (Schulstunden à 45 Minuten) 0 Euro
- 20 - 29 Unterrichtseinheiten (Schulstunden à 45 Minuten) 250 Euro
- ab 30 Unterrichtseinheiten (Schulstunden à 45 Minuten) 500 Euro
Im Verwendungsnachweis ist die zweckentsprechende Verwendung zu bestätigen.
- Abrechnung der tatsächlich angefallenen Personalkosten: Die Begleitung im schulischen Schwimmunterricht kann mit bis zu max. 1.110 Euro (30 Unterrichtseinheiten) gefördert werden. Als förderfähige Kosten werden innerhalb dieser Fördersumme je Kurs anerkannt:
- die tatsächlich angefallenen und nachweisbaren Personalkosten mit bis zu 37 Euro pro Unterrichtseinheit (45 Minuten) sowie
- bis zu max. vier Zeitstunden für tatsächlich angefallene unterstützende Leistungen durch den Verein/die Ortsgruppe á 25 Euro.
Als begründende Unterlagen sind vom Verein/der Ortsgruppe Stundennachweise zu führen und vorzuhalten.
Für die geförderte Maßnahme dürfen keine Teilnehmerbeiträge erhoben werden.
Fördervoraussetzungen
Zuwendungshöhe
- Träger der Maßnahme können ausschließlich Mitglieder im zuständigen Schwimmverband oder DLRG-Landesverband in Baden-Württemberg sein.
- Es können Kooperationen im Rahmen des regulären Schwimmunterrichts aller Schularten bezuschusst werden.
- Die Kooperation ist mit einer Schule in Baden-Württemberg durchzuführen.
- Die Kooperation muss von einem/einer Schwimmausbilder*in mit einer anerkannten Qualifikation im Bereich Schwimmausbildung durchgeführt werden. Die Gesamtverantwortung unterliegt weiterhin der rettungsfähigen Lehrkraft.
- Der Bewilligungszeitraum bildet das jeweilige Schuljahr.
- Die Förderanträge sind ab dem Schuljahr 2025/2026 bis spätestens 1. Juli für das kommende Schuljahr vorzulegen. Für das Schuljahr 2024/2025 sind die Anträge bis spätestens 1. November 2024 vorzulegen. Die Maßnahme darf erst nach der Bewilligung begonnen werden.
Für die Vereine/Ortsgruppen bestehen bezogen auf die Förderung folgenden Wahlmöglichkeiten:
- Pauschalierte Förderung: Die Begleitung im regulären Schwimmunterricht wird mit einer Pauschale gefördert. Die Pauschale setzt sich wie folgt zusammen:
- bis 20 Unterrichtseinheiten (Schulstunden à 45 Minuten) 0 Euro
- 20 - 29 Unterrichtseinheiten (Schulstunden à 45 Minuten) 250 Euro
- ab 30 Unterrichtseinheiten (Schulstunden à 45 Minuten) 500 Euro
Im Verwendungsnachweis ist die zweckentsprechende Verwendung zu bestätigen.
- Abrechnung der tatsächlich angefallenen Personalkosten: Die Begleitung im schulischen Schwimmunterricht kann mit bis zu max. 1.110 Euro (30 Unterrichtseinheiten) gefördert werden. Als förderfähige Kosten werden innerhalb dieser Fördersumme je Kurs anerkannt:
- die tatsächlich angefallenen und nachweisbaren Personalkosten mit bis zu 37 Euro pro Unterrichtseinheit (45 Minuten) sowie
- bis zu max. vier Zeitstunden für tatsächlich angefallene unterstützende Leistungen durch den Verein/die Ortsgruppe á 25 Euro.
Als begründende Unterlagen sind vom Verein/der Ortsgruppe Stundennachweise zu führen und vorzuhalten.
Für die geförderte Maßnahme dürfen keine Teilnehmerbeiträge erhoben werden.